§ 9 DiPAV
Pflegerischer Nutzen digitaler Pflegeanwendungen
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(1) Ein pflegerischer Nutzen im Sinne dieser Verordnung liegt vor, wenn durch die Verwendung der digitalen Pflegeanwendung Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten der pflegebedürftigen Person gemindert werden oder einer Verschlimmerung der Pflegebedürftigkeit entgegengewirkt wird.
- 1.
- Mobilität,
- 2.
- kognitive und kommunikative Fähigkeiten,
- 3.
- Verhaltensweisen und psychische Problemlagen,
- 4.
- Selbstversorgung,
- 5.
- Bewältigung von und selbständiger Umgang mit krankheits- oder therapiebedingten Anforderungen und Belastungen,
- 6.
- Gestaltung des Alltagslebens und sozialer Kontakte.
(3) Ein pflegerischer Nutzen liegt auch dann vor, wenn pflegende Angehörige oder sonstige ehrenamtlich Pflegende durch die digitale Anwendung bei ihren pflegerischen Aufgaben oder Hilfen unterstützt werden und dies entweder der Stabilisierung der häuslichen Versorgungssituation oder der Entlastung pflegender Angehöriger oder sonstiger ehrenamtlich Pflegenden dient.
Suchhilfen: digitale Pflegeanwendung Nutzen, Selbständigkeit erhalten, Pflegebedürftigkeit verhindern, Mobilität verbessern, kognitive Fähigkeiten fördern, halten