§ 13 DPMAVwKostV

Verjährung, Verzinsung

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Für die Verjährung und Verzinsung der Kostenforderungen und der Ansprüche auf Erstattung von Kosten gilt § 5 des Gerichtskostengesetzes entsprechend.

Fußnoten

(+++ § 13: Zur Anwendung vgl. § 2 Abs. 5 VergWerkeRegV +++)