§ 14 DPMAVwKostV
Übergangsregelung
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In den Fällen, in denen vor Inkrafttreten dieser Verordnung die gebührenpflichtige Amtshandlung beantragt, aber noch nicht beendet ist, werden die bis zum Inkrafttreten dieser Verordnung geltenden Gebühren erst mit Beendigung der Amtshandlung fällig.
Suchhilfen: Amtshandlung vor Inkrafttreten, Gebührenzahlung bei Übergang, Gebühren bei laufender Amtshandlung, Gebühren erst nach Abschluss fällig, Gebührenregelung bei Verordnungswechsel, Gebührenzahlung nach Beendigung, endigung