§ 48d DRiG

Teilzeitbeschäftigung, Beurlaubung und berufliches Fortkommen

📖

Teilzeitbeschäftigung und Beurlaubung nach den § 48a oder § 48c dürfen das berufliche Fortkommen nicht beeinträchtigen; eine unterschiedliche Behandlung von Richtern mit Teilzeitbeschäftigung gegenüber Richtern mit Vollzeitbeschäftigung ist nur zulässig, wenn zwingende sachliche Gründe sie rechtfertigen.

Suchhilfen: Teilzeit Richter, Beurlaubung Richter, Berufliches Fortkommen Richter, Ungleichbehandlung Richter Teilzeit, Richter Teilzeitbeschäftigung, Richter Vollzeit vs Teilzeit, Teilzeitbeschäftigung im Justizdienst, Beurlaubung im Richteramt, urlaubung, kommen