§ 49 DRiG

Richterrat und Präsidialrat

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Bei den Gerichten des Bundes werden als Richtervertretungen errichtet
1.
Richterräte für die Beteiligung an allgemeinen und sozialen Angelegenheiten,
2.
Präsidialräte für die Beteiligung an der Ernennung eines Richters.

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