§ 16 DWG
Verlautbarungsrecht
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Die Deutsche Welle räumt der Bundesregierung in Krisen- oder Katastrophenfällen oder in anderen erheblichen Gefahrenlagen für amtliche Verlautbarungen unverzüglich und unentgeltlich angemessene Sendezeit ein.
Suchhilfen: Krisenkommunikation, Katastrophenmeldung, Sendezeit bereitstellen, Notfallinformation senden, Regierungssprecher Auftritt, Gefahrenlage Rundfunk, reitstellen