§ 16 DWG

Verlautbarungsrecht

📖

Die Deutsche Welle räumt der Bundesregierung in Krisen- oder Katastrophenfällen oder in anderen erheblichen Gefahrenlagen für amtliche Verlautbarungen unverzüglich und unentgeltlich angemessene Sendezeit ein.

Suchhilfen: Krisenkommunikation, Katastrophenmeldung, Sendezeit bereitstellen, Notfallinformation senden, Regierungssprecher Auftritt, Gefahrenlage Rundfunk, reitstellen