§ 53 DWG

Ausführung des Wirtschaftsplans

📖

Die Ausführung des Wirtschaftsplans erfolgt nach den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit. Die §§ 55, 56 Abs. 1, §§ 58, 59 der Bundeshaushaltsordnung finden entsprechende Anwendung.

Suchhilfen: Wirtschaftsplan ausführen, Haushaltsplan umsetzen, Wirtschaftlichkeit sicherstellen, Sparsamkeit im Haushalt, Finanzplan umsetzen, Haushaltsausführung, Öffentliche Mittel verwalten, führen, setzen, walten