§ 6 EBPV
Verschwiegenheit
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Die Mitglieder des Prüfungsausschusses haben über die Prüfungsvorgänge gegenüber Dritten Stillschweigen zu wahren. Ausnahmen bedürfen der Einwilligung der zuständigen Aufsichtsbehörde.
Suchhilfen: Stillschweigen Prüfungsunterlagen, Vertrauliche Prüfungsvorgänge, Geheimhaltung Prüfungsdaten, Einwilligung Aufsichtsbehörde, Vertraulichkeit Prüfungsverfahren, Schweigepflicht Prüfungsbehörde, willigung