§ 3 EGGenTDurchfG
Beteiligung anderer Behörden des Bundes
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(1) Stellungnahmen nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 ergehen im Benehmen mit dem Robert Koch-Institut und dem Bundesinstitut für Risikobewertung.
(2) Stellungnahmen nach § 1 Abs. 1 Nr. 3 und 4 ergehen im Benehmen mit dem Bundesamt für Naturschutz und dem Robert Koch-Institut. Vor der Abgabe einer Stellungnahme nach Satz 1 ist eine Stellungnahme des Bundesinstituts für Risikobewertung, des Julius Kühn-Instituts, Bundesforschungsinstitut für Kulturpflanzen, und, soweit gentechnisch veränderte Wirbeltiere oder gentechnisch veränderte Mikroorganismen, die an Wirbeltieren angewendet werden, betroffen sind, des Friedrich-Loeffler-Instituts, Bundesforschungsinstitut für Tiergesundheit, einzuholen.
Suchhilfen: Behördenbeteiligung, Risikoabschätzung, Gentechnik‑Genehmigung, Zusammenarbeit mit RKI, Bundesinstitut Risikobewertung, Naturschutz‑Einbindung, Tiergesundheit‑Prüfung, hördenbeteiligung