§ 5a EGGenTDurchfG
Erlass von Rechtsverordnungen
↗ Links
- 1.
- das Inverkehrbringen von bestimmten Lebensmitteln oder Futtermitteln oder
- 2.
- das Verbringen von bestimmten Lebensmitteln oder Futtermitteln in das Inland oder die Europäische Union, in eine Freizone, in ein Freilager oder in ein Zolllager
(2) Rechtsverordnungen nach Absatz 1 können bei Gefahr im Verzuge oder, wenn ihr unverzügliches Inkrafttreten zur Durchführung von Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union erforderlich ist, ohne Zustimmung des Bundesrates erlassen werden. Rechtsverordnungen nach Satz 1 bedürfen nicht des Einvernehmens mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie. Die Rechtsverordnungen treten spätestens sechs Monate nach ihrem Inkrafttreten außer Kraft. Ihre Geltungsdauer kann nur mit Zustimmung des Bundesrates verlängert werden.
(3) (weggefallen)
Suchhilfen: Lebensmittelverbote, Einfuhrbeschränkung, Inverkehrbringen verbieten, EU‑Lebensmittelüberwachung, Verbot Freizone, Zolllagerbeschränkung, Verordnung Durchführungsmaßnahme, fuhrbeschränkung, bieten, ordnung