Art 1 EhrZAnerkErl
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Auf Grund des § 3 Absatz 2 des Gesetzes über Titel, Orden und Ehrenzeichen in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 1132-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 19. Februar 2006 (BGBl. I S. 334) geändert worden ist, erkenne ich
als Ehrenzeichen an.
| das Deutsche Rettungsschwimmabzeichen des Arbeiter-Samariter-Bundes – Silber |
| und |
| das Deutsche Rettungsschwimmabzeichen des Arbeiter-Samariter-Bundes – Gold |
als Ehrenzeichen an.
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