§ 13 EHV 2030

Mitteilung der nicht wesentlichen Änderungen am Plan zur Überwachungsmethodik

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Beabsichtigt ein Anlagenbetreiber am Plan zur Überwachungsmethodik Änderungen, die nicht wesentlich nach Artikel 9 Absatz 3 Satz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/331 sind, so muss er der zuständigen Behörde diese Änderungen, abweichend von Artikel 9 Absatz 3 Satz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/331, erst bis zum nächsten 31. März mitteilen.

Suchhilfen: Planänderung melden, Überwachungsmethodik ändern, nicht wesentliche Änderungen melden, Frist 31. März einhalten, Methodikänderung anzeigen, halten, zeigen