§ 18 EHV 2030

Gleichwertige Maßnahme

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Während der Dauer der Befreiung nach § 16 Absatz 1 unterliegt der Betreiber entsprechend seiner nach § 16 Absatz 1 Nummer 2 getroffenen Auswahl einer der nachfolgenden gleichwertigen Maßnahmen:
1.
Zahlung eines Ausgleichsbetrages für ersparte Kosten des Erwerbs von Berechtigungen nach § 19 oder
2.
Selbstverpflichtung zu Emissionsminderungen der Anlage nach § 20.

Suchhilfen: Gleichwertige Maßnahme, Kostenersparnis, Befreiung von Genehmigungspflicht, Ausgleich für ersparte Kosten, freiung