§ 33 EHV 2030

Verwendung der Sicherheitsleistung

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Sicherheiten gemäß Artikel 17 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2023/956, die an die zuständige Behörde geleistet wurden und nicht nach Artikel 17 Absatz 7 der Verordnung (EU) 2023/956 freigegeben werden können, stehen dem Bund zu.

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