§ 23 EinsatzWVG
Zuständiger Geschäftsbereich
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Die Weiterverwendung nach diesem Gesetz erfolgt
- 1.
- bei Einsatzgeschädigten nach § 1 Nummer 1 im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung,
- 2.
- bei Einsatzgeschädigten nach § 1 Nummer 5 im Geschäftsbereich des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat,
- 3.
- in den Fällen des § 20 in dem Geschäftsbereich, in den die Einsatzgeschädigten zum Zeitpunkt des Einsatzunfalls abgeordnet waren, und
- 4.
- im Übrigen in dem Geschäftsbereich, dem die Einsatzgeschädigten angehören.
Suchhilfen: Weiterverwendung Einsatzgeschädigter, Zuständiger Geschäftsbereich, Bundesministerium Inneres Einsatz, Abordnung bei Einsatzunfall, Einsatzgeschädigte im Auswärtigen Dienst, verwendung, ordnung, wärtigen