§ 22 EinsatzWVG
Übergangsregelung
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(1) Für gesundheitliche Schädigungen, die bei einem Einsatzunfall erlittenen Schädigungen vergleichbar sind und in der Zeit vom 1. November 1991 bis zum 30. November 2002 erlitten worden sind, gilt dieses Gesetz entsprechend.
- 1.
- abweichend von § 6 Absatz 5 Satz 1, § 10 Absatz 2 Satz 1 und § 12 Absatz 2 Satz 1 unerheblich, wann die Schädigung erkannt worden ist,
- 2.
- abweichend von § 6 Absatz 6 Satz 3 unerheblich, ob seit dem schädigenden Ereignis mehr als zehn Jahre vergangen sind.
(3) In den Fällen des Absatzes 1 gelten die Maßgaben des Absatzes 2 für eine Wiedereinstellung auch dann, wenn das Dienst- oder Arbeitsverhältnis nach dem 18. Dezember 2007 geendet hat oder beendet worden ist und die Geschädigten sich zu diesem Zeitpunkt bei Anwendung des Absatzes 1 in der Schutzzeit befunden hätten.
- 1.
nach § 20 Absatz 4 150 000 Euro, - 2.
nach § 20 Absatz 5 dieses
Gesetzes in Verbindung mit
§ 43 Absatz 2 Nummer 1 des
Beamtenversorgungsgesetzes100 000 Euro, - 3.
nach § 20 Absatz 5 dieses
Gesetzes in Verbindung mit
§ 43 Absatz 2 Nummer 2 des
Beamtenversorgungsgesetzes40 000 Euro, - 4.
nach § 20 Absatz 5 dieses
Gesetzes in Verbindung mit
§ 43 Absatz 2 Nummer 3 des
Beamtenversorgungsgesetzes20 000 Euro.
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