§ 32 EinSiG

Sofortige Vollziehbarkeit; Zwangsvollstreckung

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(1) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Beitragsbescheide haben keine aufschiebende Wirkung.

(2) Aus den Beitragsbescheiden der Entschädigungseinrichtung findet die Vollstreckung nach den Bestimmungen des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes statt.

Fußnoten

(+++ §§ 27 bis 32: Zur Anwendung vgl. § 32a +++)

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