§ 32a EinSiG
Inanspruchnahme einer gesetzlichen Entschädigungseinrichtung im Rahmen einer Abwicklung
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Die §§ 27 bis 32 sind im Falle der Inanspruchnahme einer gesetzlichen Entschädigungseinrichtung im Rahmen einer Abwicklung gemäß § 145 des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes entsprechend anzuwenden, wenn die verfügbaren Finanzmittel nicht ausreichen, um die sich aus § 145 des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes ergebende Pflicht zur Haftung zu erfüllen.
Suchhilfen: gesetzliche Entschädigung beantragen, Entschädigungsanspruch bei Insolvenz, Haftungsnachweis bei Abwicklung, Finanzmittel nicht ausreichend, Entschädigungsstelle kontaktieren, Abwicklungspflicht erfüllen, schädigung, antragen, wicklung, füllen