§ 8 EltLastV
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Wer vorsätzlich oder fahrlässig einer vollziehbaren Verfügung nach § 5 Abs. 1 zuwiderhandelt, begeht eine Zuwiderhandlung im Sinne des § 18 des Wirtschaftssicherstellungsgesetzes, die nach dem Wirtschaftsstrafgesetz 1954 geahndet wird.
Suchhilfen: Vorsätzliche Zuwiderhandlung, Missachtung einer Vollzugsanordnung, Wirtschaftsstrafgesetz Verstoß, Ordnungswidrigkeit Wirtschaftssicherheit, Wirtschaftliche Straftat, Zuwiderhandeln gegen Verfügung, widerhandlung, fügung