§ 42a EnergieStV
Unregelmäßigkeiten während der Beförderung von Energieerzeugnissen des steuerrechtlich freien Verkehrs
📖
↗ Links
Für Fälle vollständiger Zerstörung oder unwiederbringlichen Gesamt- oder Teilverlusts von Energieerzeugnissen gilt § 37a entsprechend. Bei hinreichendem Nachweis oder allgemein zugelassenen Mengenabweichungen kann die Sicherheit vollständig oder teilweise freigegeben werden.
Suchhilfen: Energieverlust Transport, Zerstörung von Energieerzeugnissen, Sicherheitsfreigabe bei Energietransport, Transportschaden Energie, Energieprodukt Verlust, Freigabe von Sicherheiten Energie, störung