§ 43 EnergieStV – Einfuhr von Energieerzeugnissen aus Drittländern und Drittgebieten

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Energieerzeugnisse aus Drittländern und Drittgebieten sind in den Fällen des § 19b Absatz 3 des Gesetzes nach den Zollvorschriften mit den für die Besteuerung maßgeblichen Merkmalen anzumelden. Die Steuererklärung ist in der Zollanmeldung oder nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck abzugeben.

Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte EnergieStV, nicht nur diese Vorschrift):

Zuletzt geändert durch Art. 2 G v. 24.4.2026 I Nr. 116

Datenstand (gesetze-im-internet.de): 6. Mai 2026