§ 36 EnFG
Herstellung von Wasserstoff in stromkostenintensiven Unternehmen
↗ Links
(1) Bei Unternehmen, die der Branche mit dem WZ-2008-Code 2011 nach Anlage 2 zuzuordnen sind und bei denen die elektrochemische Herstellung von Wasserstoff den größten Beitrag zur gesamten Bruttowertschöpfung des Unternehmens leistet, werden die Umlagen unabhängig vom Verwendungszweck des hergestellten Wasserstoffs nach Unterabschnitt 2 mit der Maßgabe begrenzt, dass § 30 Nummer 1 und § 31 Nummer 1 nicht anzuwenden sind und die Zugehörigkeit der Abnahmestelle zu einer Branche nach Anlage 2 abweichend von § 31 nicht erforderlich ist.
- 1.
- im Jahr der erstmaligen Stromabnahme zu Produktionszwecken und im ersten Jahr nach der erstmaligen Stromabnahme Prognosedaten übermitteln,
- 2.
- im zweiten Jahr nach der erstmaligen Stromabnahme zu Produktionszwecken Daten auf der Grundlage eines gewillkürten Rumpfgeschäftsjahres übermitteln,
- 3.
- im dritten Jahr nach der erstmaligen Stromabnahme zu Produktionszwecken Daten für das erste abgeschlossene Geschäftsjahr übermitteln und
- 4.
- im vierten Jahr nach der erstmaligen Stromabnahme zu Produktionszwecken Daten für das erste und zweite abgeschlossene Geschäftsjahr übermitteln.
- 1.
- für das Jahr der erstmaligen Stromabnahme zu Produktionszwecken rückwirkend für den Zeitraum ab der erstmaligen Stromabnahme und
- 2.
- für das erste und zweite Jahr nach der erstmaligen Stromabnahme zu Produktionszwecken.
- 1.
- eine eigene Bilanz und eine eigene Gewinn- und Verlustrechnung in entsprechender Anwendung der für alle Kaufleute geltenden Bestimmungen des Handelsgesetzbuchs aufstellen und
- 2.
- die Bilanz und die Gewinn- und Verlustrechnung in entsprechender Anwendung der §§ 317 bis 323 des Handelsgesetzbuchs prüfen lassen.
Suchhilfen: Wasserstoff herstellen, Stromintensive Unternehmen, Elektrochemische Wasserstoffproduktion, Umlagebefreiung bei Wasserstoff, Bruttowertschöpfung Wasserstoff, Stromkostenintensive Branche, nehmen, lagebefreiung