Gesetz zur Finanzierung der Energiewende im Stromsektor durch Zahlungen des Bundes und Erhebung von Umlagen
Zuletzt geändert durch Art. 25 G v. 18.12.2025 I Nr. 347
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Inhalt
- Inhaltsübersicht
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Teil 1 Allgemeine Bestimmungen
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Teil 2 Ermittlung der Finanzierungsbedarfe
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Teil 3 Ausgleich durch Zahlungen des Bundes
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Teil 4 Ausgleich durch Erhebung von Umlagen und weiterer Ausgleichsmechanismus
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Abschnitt 1 Ermittlung und Erhebung von Umlagen, Ausgleichsmechanismus
- § 10 Ermittlung von Umlagen
- § 11 Veröffentlichung von Umlagen
- § 12 Erhebung von Umlagen
- § 13 Ausgleich von Finanzierungsbedarfen zwischen Verteilernetzbetreibern und Übertragungsnetzbetreibern
- § 14 Ausgleich zwischen Übertragungsnetzbetreibern und Verteilernetzbetreibern
- § 15 Ausgleich zwischen Übertragungsnetzbetreibern
- § 16 Abschlagszahlungen
- § 17 Forderungseinwände und Aufrechnung
- § 18 Rückforderung, Verzugszinsen
- § 19 Jahresendabrechnung
- § 20 Nachträgliche Korrekturen
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Abschnitt 2 Erhebung von Umlagen in Sonderfällen
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Abschnitt 3 Herstellung von Grünem Wasserstoff
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Abschnitt 4 Besondere Ausgleichsregelung
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Unterabschnitt 1 Allgemeine Bestimmungen
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Unterabschnitt 2 Stromkostenintensive Unternehmen
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Unterabschnitt 3 Herstellung von Wasserstoff
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Abschnitt 5 Abgrenzung, Messung und Schätzung von Strommengen
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Teil 5 Kontoführungs-, Mitteilungs- und Veröffentlichungspflichten
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Abschnitt 1 Kontoführung und gesonderte Buchführung
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Abschnitt 2 Mitteilungs- und Veröffentlichungspflichten
- § 49 Grundsatz
- § 50 Verteilernetzbetreiber
- § 51 Übertragungsnetzbetreiber
- § 52 Netznutzer
- § 53 Verstoß gegen Mitteilungspflichten
- § 54 Elektronische Übermittlung
- § 55 Testierung
- § 56 Beihilfetransparenzpflichten
- § 57 Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle
- § 58 Behörden der Zollverwaltung
- § 59 Information der Bundesnetzagentur
- § 60 Vorausschau des EEG-Finanzierungsbedarfs
- § 61 Schätzungsbefugnis
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Teil 6 Rechtsschutz und behördliches Verfahren
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Teil 7 Verordnungsermächtigungen, Schlussbestimmungen
- § 64 Verordnungsermächtigung zur Ermittlung des Finanzierungsbedarfs
- § 65 Verordnungsermächtigung zur Besonderen Ausgleichsregelung
- § 66 Allgemeine Übergangsbestimmungen
- § 67 Übergangs- und Härtefallbestimmungen zur Besonderen Ausgleichsregelung
- Anlage 1 (zu § 2) Ermittlung des EEG-Finanzierungsbedarfs und des KWKG-Finanzierungsbedarfs
- Anlage 2 (zu § 31) Stromkosten- oder handelsintensive Branchen