§ 2 EPPSG
Zuständigkeit, Verordnungsermächtigung, Antragserfordernis
↗ Links
(1) Zuständig für die Durchführung dieses Gesetzes sind die nach Landesrecht zuständigen Stellen. Die Landesregierungen werden ermächtigt, die für die Bewilligung der einmaligen Energiepreispauschale nach § 1 zuständigen Stellen durch Rechtsverordnung zu bestimmen.
(2) Die Energiepreispauschale nach § 1 wird auf Antrag der anspruchsberechtigten Person von der nach Landesrecht zuständigen Stelle geleistet. Nach Ablauf des 30. September 2023 kann ein Anspruch nach § 1 nicht mehr geltend gemacht werden.
Suchhilfen: Anspruch auf Energiepauschale, Verordnung zur Zuständigkeit, Antrag für einmalige Förderung, Frist für Energiepauschale, Landesregierung Ermächtigung, Zuständigkeitsregelung Energiepauschale, ordnung, mächtigung, ständigkeitsregelung