§ 29 ErdölBevG
Jahresabschluss
↗ Links
- 1.
- der Bilanz und
- 2.
- der Gewinn-und-Verlust-Rechnung.
(2) Dem Jahresabschluss ist ein Lagebericht beizufügen.
(3) Der Jahresabschluss und der Lagebericht werden unbeschadet der Prüfung durch den Bundesrechnungshof von Wirtschaftsprüfern oder Wirtschaftsprüfungsgesellschaften geprüft. Der Jahresabschlussprüfer wird vom Beirat im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie, dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesrechnungshof bestellt. Der Prüfungsbericht ist dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie vorzulegen; das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie hat dem Bundesrechnungshof den Jahresabschluss und den Prüfungsbericht vorzulegen.
(4) Der Beirat prüft den Jahresabschluss. Der Beirat berichtet der Mitgliederversammlung über das Ergebnis der Prüfung und legt ihr einen Vorschlag zur Feststellung des Jahresabschlusses vor.
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