§ 8 ErdölBevG
Übertragung von Aufgaben
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(1) Der Erdölbevorratungsverband kann für einen bestimmten Zeitraum Aufgaben, die die Verwaltung seiner Vorräte einschließlich der spezifischen Vorräte im Sinne des § 5 betreffen, an Unternehmen übertragen. Der Verkauf und der Erwerb von spezifischen Vorräten dürfen jedoch nicht übertragen werden. Die übertragenen Aufgaben können von den Unternehmen nicht weiterübertragen werden.
- 1.
- Eigentümer und Lagerort der Vorräte, jeweils einschließlich der Anschriften,
- 2.
- gelagerte Mengen,
- 3.
- Zeitraum der Lagerung,
- 4.
- Angaben darüber, welches Erdölerzeugnis oder ob Erdöl gelagert wird und
- 5.
- die Angabe, ob es sich um spezifische Vorräte im Sinne des § 5 handelt.
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