§ 5 ERPWiPlanG 2026

Vom Verwendungszweck ausgenommene Beträge

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Die in Kapitel 1 Titel 681 02 und 681 03 veranschlagten Beträge und Verpflichtungsermächtigungen sind von der Begrenzung der in § 2 des ERP-Verwaltungsgesetzes festgelegten Zweckbestimmung ausgenommen.

Suchhilfen: Verwendungszweck ausnehmen, Haushaltsmittel Zweckbindung Ausnahme, Finanzmittel zweckentfremdet, Budgetausnahme, Verpflichtungsermächtigung Ausnahme, Zweckbindung umgehen, Ausnahme von Zweckbestimmung, Finanzplan ohne Zweckbindung, nehmen, pflichtungsermächtigung, gehen