Gesetz über die Feststellung des Wirtschaftsplans des ERP-Sondervermögens für das Jahr 2026
Die §§ 2 bis 5 treten gem. § 6 am Tag der Verkündung des ERP-Wirtschaftsplangesetzes 2027, frühestens jedoch am 31.12.2026, außer Kraft
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Inhalt
- Eingangsformel
- § 1 Feststellung des Wirtschaftsplans des ERP-Sondervermögens
- § 2 Ermächtigung zur Kreditaufnahme
- § 3 Zulässige Mehrausgaben ohne Nachtragswirtschaftsplan
- § 4 Übernahme von Gewährleistungen
- § 5 Vom Verwendungszweck ausgenommene Beträge
- § 6 Befristung
- § 7 Inkrafttreten
- Anlage (zu § 1) Wirtschaftsplan
- Anlage 1 Übersicht über die Verpflichtungen und Verpflichtungsermächtigungen aus Kapitel 1
- Anlage 2 Nachweisung des ERP-Sondervermögens nach dem Stand vom 31. Dezember 2024
- Anlage 3 Bericht der KfW gemäß § 8 des ERP-Verwaltungsgesetzes über die Verwendung des eingebrachten Eigenkapitals und des gewährten Nachrangdarlehens