§ 1 ERVDPMAV

Einreichung elektronischer Dokumente

📖
(1) Beim Deutschen Patent- und Markenamt können elektronische Dokumente in folgenden Verfahren eingereicht werden:
1.
in Verfahren nach dem Patentgesetz und dem Gesetz über internationale Patentübereinkommen,
2.
in Verfahren nach dem Gebrauchsmustergesetz,
3.
in Verfahren nach dem Markengesetz und der Verordnung (EU) 2023/2411,
4.
in Verfahren nach dem Designgesetz.

(2) Elektronische Dokumente, die ein Staatsgeheimnis (§ 93 des Strafgesetzbuches) enthalten können, dürfen abweichend von Absatz 1 nicht eingereicht werden.

(3) Materiell-rechtliche Formerfordernisse bleiben unberührt.

Suchhilfen: elektronische Patentanmeldung, elektronische Markenanmeldung, elektronische Designanmeldung, elektronische Gebrauchsmuster einreichen, geheime Unterlagen nicht einreichen, elektronische Einreichung DPMA, elektronische Anmeldeverfahren, reichen, lagen, reichung, meldeverfahren