Verordnung zur Bestimmung von Mindestanforderungen für energetische Maßnahmen bei zu eigenen Wohnzwecken genutzten Gebäuden nach § 35c des Einkommensteuergesetzes
Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 4.11.2024 I Nr. 341
Die V tritt gem. § 4 idF d. Art. 1 Nr. 4 V v 14.6.2021 I 1780 mWv 1.1.2030 außer Kraft
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Inhalt
- Eingangsformel
- § 1 Mindestanforderungen an energetische Einzelmaßnahmen
- § 2 Anforderung an ein Fachunternehmen
- § 3 Anwendungsregelungen
- § 4 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
- Anlage 1 Wärmedämmung von Wänden
- Anlage 2 Wärmedämmung von Dachflächen
- Anlage 3 Wärmedämmung von Geschossdecken
- Anlage 4 Erneuerung der Fenster oder Außentüren
- Anlage 4a Sommerlicher Wärmeschutz
- Anlage 5 Erneuerung oder Einbau einer Lüftungsanlage
- Anlage 6 Erneuerung der Heizungsanlage
- Anlage 7 Einbau von digitalen Systemen zur energetischen Betriebs- und Verbrauchsoptimierung
- Anlage 8 Optimierung bestehender Heizungsanlagen, sofern diese älter als zwei Jahre sind