§ 19 ESiV

Pflichten der für die Instandhaltung zuständigen Stellen

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(1) Die für die Instandhaltung zuständigen Stellen stellen sicher, dass sich die Instandhaltung richtet nach
1.
den Instandhaltungsunterlagen jedes Eisenbahnfahrzeugs nach Artikel 14 Absatz 3 Satz 1 Buchstabe b der Richtlinie (EU) 2016/798 und
2.
den anwendbaren Anforderungen, einschließlich der Regelungen zur Fahrzeuginstandhaltung und der Technischen Spezifikationen für die Interoperabilität.

(2) § 20 Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.

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