§ 20 ESVG

Strafvorschriften

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Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer eine in § 19 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a oder Nummer 2 bezeichnete vorsätzliche Handlung begeht und
1.
dadurch die Grundversorgung schwer gefährdet oder
2.
dabei eine außergewöhnliche Mangellage bei der Versorgung mit Erzeugnissen zur Erzielung von bedeutenden Vermögensvorteilen ausnutzt.

Suchhilfen: Grundversorgung gefährden, Versorgungsengpass ausnutzen, Vorratsbeschaffung strafbar, Mangelversorgung verursachen, Versorgungsbetrug begehen, nutzen, ratsbeschaffung, ursachen, gehen