Verordnung zur Durchführung von EU-Sondermaßnahmen im Sektor Obst und Gemüse
Geändert durch Art. 5 V v. 7.12.2011 I 2630
Die V tritt gem. § 12 Satz 2 mit Ablauf des 23. Dezember 2011 außer Kraft, sofern nicht mit Zustimmung des Bundesrates etwas anderes verordnet wird. § 12 Satz 2 aufgeh. durch Art. 5 V v. 7.12.2011; dadurch ist die Geltung dieser V über den 23.12.2011 hinaus verlängert worden.
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Inhalt
- Eingangsformel
- § 1 Anwendungsbereich, Zuständigkeit, Betriebssitz
- § 2 Marktrücknahmen von Nichtmitgliedern
- § 3 Notifizierungen
- § 4 Bestimmungszwecke für die aus dem Markt genommenen Erzeugnisse
- § 5 Beträge
- § 6 Anträge
- § 7 Anerkennung gemeinnütziger Einrichtungen oder wohltätiger Stiftungen
- § 8 Muster, Vordrucke und Formulare
- § 9 Mitteilungspflichten
- § 10 Aufzeichnungs-, Duldungs- und Mitwirkungspflichten
- § 11 Ordnungswidrigkeiten
- § 12 Inkrafttreten, Außerkrafttreten