§ 22 EuRAG
Prüfungsentscheidung
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Die Prüfungskommission entscheidet auf Grund des Gesamteindrucks der Leistungen in der schriftlichen und mündlichen Prüfung mit Stimmenmehrheit, ob die antragstellende Person über die nach § 17 erforderlichen Kenntnisse verfügt.
Suchhilfen: Prüfungsentscheidung, Kenntnisnachweis, Gesamteindruck bewerten, Stimmenmehrheit entscheiden, Kompetenzprüfung Ergebnis, werten, scheiden