§ 19 EuWG
Benachrichtigung der gewählten Bewerber
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Der Bundeswahlleiter benachrichtigt die gewählten Bewerber und weist sie darauf hin, dass sie nach der abschließenden Feststellung des Ergebnisses für das Wahlgebiet durch den Bundeswahlausschuss (§ 18 Abs. 4) die Mitgliedschaft im Europäischen Parlament mit Eröffnung der ersten Sitzung nach der Wahl erlangen.
Suchhilfen: gewählte Kandidaten informieren, EU‑Parlamentsmandat erhalten, Mitgliedschaft Europäisches Parlament, Wahlergebnis Mitteilung, Benachrichtigung nach Wahl, Erhalt des Mandats, halten, teilung, nachrichtigung