§ 6c EuWG
Verbot der mehrfachen Bewerbung zur Wahl
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Niemand kann sich gleichzeitig in der Bundesrepublik Deutschland und in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union zur Wahl bewerben.
Verbot der mehrfachen Bewerbung zur Wahl
Niemand kann sich gleichzeitig in der Bundesrepublik Deutschland und in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union zur Wahl bewerben.