§ 43 EuWO – Wahlkabinen

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(1) In jedem Wahlraum richtet die Gemeindebehörde eine Wahlkabine oder mehrere Wahlkabinen mit Tischen ein, in denen der Wähler seinen Stimmzettel unbeobachtet kennzeichnen und falten kann. Die Wahlkabinen müssen vom Tisch des Wahlvorstandes aus überblickt werden können. Als Wahlkabine kann auch ein nur durch den Wahlraum zugänglicher Nebenraum dienen, wenn dessen Eingang vom Tisch des Wahlvorstandes aus überblickt werden kann.

(2) In der Wahlkabine soll ein Schreibstift bereitliegen.

Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte EuWO, nicht nur diese Vorschrift):

Neugefasst durch Bek. v. 2.5.1994 I 957;

zuletzt geändert durch Art. 10 G v. 3.7.2026 I Nr. 199

Datenstand (gesetze-im-internet.de): 16. Juli 2026