§ 56 EuWO – Stimmabgabe in Klöstern

📖 🔍

Die Gemeindebehörde soll bei entsprechendem Bedürfnis und soweit möglich im Benehmen mit der Leitung eines Klosters die Stimmabgabe im Kloster entsprechend § 55 regeln.

Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte EuWO, nicht nur diese Vorschrift):

Neugefasst durch Bek. v. 2.5.1994 I 957;

zuletzt geändert durch Art. 10 G v. 3.7.2026 I Nr. 199

Datenstand (gesetze-im-internet.de): 16. Juli 2026