§ 56 EuWO – Stimmabgabe in Klöstern
Die Gemeindebehörde soll bei entsprechendem Bedürfnis und soweit möglich im Benehmen mit der Leitung eines Klosters die Stimmabgabe im Kloster entsprechend § 55 regeln.
Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte EuWO, nicht nur diese Vorschrift):
Neugefasst durch Bek. v. 2.5.1994 I 957;
zuletzt geändert durch Art. 10 G v. 3.7.2026 I Nr. 199
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 16. Juli 2026