§ 63 EuWO – Bekanntgabe des Wahlergebnisses

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Im Anschluß an die Feststellungen nach § 60 gibt der Wahlvorsteher das Wahlergebnis im Wahlbezirk mit den in dieser Vorschrift bezeichneten Angaben mündlich bekannt. Es darf vor Unterzeichnung der Wahlniederschrift (§ 65 Abs. 1 Satz 2) anderen als den in § 64 genannten Stellen durch die Mitglieder des Wahlvorstandes nicht mitgeteilt werden.

Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte EuWO, nicht nur diese Vorschrift):

Neugefasst durch Bek. v. 2.5.1994 I 957;

zuletzt geändert durch Art. 10 G v. 3.7.2026 I Nr. 199

Datenstand (gesetze-im-internet.de): 16. Juli 2026