§ 72 EuWO – Bekanntmachung der endgültigen Wahlergebnisse

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(1) Sobald die Feststellungen aller Wahlausschüsse abgeschlossen sind, machen
1.
der Bundeswahlleiter das endgültige Wahlergebnis für das Wahlgebiet mit den in § 71 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 bis 6 bezeichneten Angaben und den Namen der gewählten Bewerber,
2.
der Landeswahlleiter das endgültige Wahlergebnis für das Land mit den in § 70 Absatz 2 Satz 2 bezeichneten Angaben
öffentlich bekannt.

(2) Ausfertigungen seiner Bekanntmachung übersendet der Bundeswahlleiter dem Präsidenten des Deutschen Bundestages und den Landeswahlleitern. Der Landeswahlleiter übersendet eine Ausfertigung seiner Bekanntmachung dem Bundeswahlleiter.

Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte EuWO, nicht nur diese Vorschrift):

Neugefasst durch Bek. v. 2.5.1994 I 957;

zuletzt geändert durch Art. 10 G v. 3.7.2026 I Nr. 199

Datenstand (gesetze-im-internet.de): 16. Juli 2026