§ 80 EuWO
Zustellungen, Versicherungen an Eides Statt
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(1) Für Zustellungen gilt das Verwaltungszustellungsgesetz des Bundes in der jeweils geltenden Fassung.
(2) Für die Abnahme der nach § 15 Absatz 7 Satz 2, § 17 Absatz 5 Satz 1 und Absatz 6 Satz 1, § 17a Absatz 4 und § 32 Absatz 3 Nummer 2 abzugebenden Versicherung an Eides statt ist die jeweilige Gemeindebehörde zuständig.
Suchhilfen: Versicherung an Eides Statt beantragen, Verwaltungszustellung anfordern, Gemeindebehörde Zustellung, Versicherungserklärung per Eidesstatt, Zustellungsnachweis erhalten, Eidesstattliche Versicherung einreichen, Zustellungsrecht EuWO, sicherung, antragen, waltungszustellung, stellung, sicherungserklärung, halten, reichen