§ 85 EuWO – Stadtstaatklausel

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In den Ländern Berlin, Bremen und Hamburg bestimmt der Senat, welche Stellen die Aufgaben wahrnehmen, die im Gesetz und in dieser Verordnung der Gemeindebehörde übertragen sind; er bestimmt die Zahl der einzusetzenden Kreis- oder Stadtwahlleiter und ihre örtliche Zuständigkeit.

Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte EuWO, nicht nur diese Vorschrift):

Neugefasst durch Bek. v. 2.5.1994 I 957;

zuletzt geändert durch Art. 10 G v. 3.7.2026 I Nr. 199

Datenstand (gesetze-im-internet.de): 16. Juli 2026