§ 21 FABaumPflPrV
Bestehen der Prüfung
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(1) Die Prüfung ist bestanden, wenn der Prüfling in jedem Prüfungsteil nach § 4 mindestens die Note „ausreichend“ nach Anlage 1 erzielt hat.
Suchhilfen: ungenügende Bewertung, mangelhafte Bewertung, Prüfungsbestandteil Note, wertung