§ 63 FahrlG
Übermittlung von Daten an öffentliche Stellen außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes
↗ Links
- 1.
- für Verwaltungsmaßnahmen auf dem Gebiet des Fahrlehrerrechts,
- 2.
- zur Verfolgung von Zuwiderhandlungen gegen Rechtsvorschriften auf dem Gebiet des Fahrlehrerrechts oder
- 3.
- zur Verfolgung von Straftaten, die im Zusammenhang mit der Tätigkeit als Fahrlehrer stehen.
(2) Im Übrigen gilt für die Übermittlung der nach § 59 gespeicherten Daten im Rahmen der Zwecke nach § 58 an ausländische öffentliche Stellen, die für Verwaltungsmaßnahmen auf dem Gebiet des Fahrlehrerrechts zuständig sind, § 55 des Straßenverkehrsgesetzes entsprechend.
(3) Im Falle einer gerichtlichen Feststellung, dass ein Bewerber in einem Verfahren nach § 5 gefälschte Nachweise über Berufsqualifikationen verwendet hat, unterrichtet die zuständige Stelle spätestens drei Tage nach Rechtskraft dieser Feststellung die zuständigen Stellen der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder weiteren Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum über das Binnenmarkt-Informationssystem über die Identität der betreffenden Person (Warnung). Für Streitigkeiten nach diesem Absatz ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben. Im Falle der Einlegung von Rechtsmitteln gegen eine Feststellung nach Satz 1 ist die Warnung durch den Hinweis zu ergänzen, dass der Bewerber Rechtsmittel gegen die Entscheidung eingelegt hat.
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