§ 64 FahrlG

Weiterverarbeitung der Daten für wissenschaftliche und statistische Zwecke

📖
Es gelten für die Weiterverarbeitung der nach § 59 gespeicherten Daten
1.
zu Zwecken der wissenschaftlichen Forschung § 38 sowie
2.
zu statistischen Zwecken § 38a
des Straßenverkehrsgesetzes entsprechend.

Suchhilfen: Verkehrsunfalldaten Forschung, Verkehrsunfalldaten Statistik, Fahrlässigkeit Datenweiterverarbeitung, Verkehrsunfallstatistik Nutzung, Fahrdaten für wissenschaftliche Zwecke, Verkehrsunfalldaten für Forschung, Statistische Auswertung Verkehrsunfälle, kehrsunfalldaten, wertung