§ 187 FamFG
Örtliche Zuständigkeit
↗ Links
(1) Für Verfahren nach § 186 Nr. 1 bis 3 ist das Gericht ausschließlich zuständig, in dessen Bezirk der Annehmende oder einer der Annehmenden seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.
(2) Ist die Zuständigkeit eines deutschen Gerichts nach Absatz 1 nicht gegeben, ist der gewöhnliche Aufenthalt des Kindes maßgebend.
(3) Für Verfahren nach § 186 Nr. 4 ist das Gericht ausschließlich zuständig, in dessen Bezirk einer der Verlobten seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.
- 1.
- der gewöhnliche Aufenthalt der Annehmenden und des Anzunehmenden im Ausland liegt oder
- 2.
- der Anzunehmende in den letzten zwei Jahren vor der Antragstellung seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland hatte.
(5) Ist nach den Absätzen 1 bis 4 eine Zuständigkeit nicht gegeben, ist das Amtsgericht Schöneberg in Berlin zuständig. Es kann die Sache aus wichtigem Grund an ein anderes Gericht verweisen.
Suchhilfen: Gericht Zuständigkeit Wohnort, Gerichtsstand Adoption, Gewöhnlicher Aufenthalt Kind, Zuständigkeit Verlobte, Amtsgericht Schöneberg Zuständigkeit, Zuständigkeit bei Auslandsaufenthalt, Gericht örtliche Zuständigkeit