§ 256 FamFG

Beschwerde

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Mit der Beschwerde können nur Einwendungen gegen die Zulässigkeit oder die Unzulässigkeit des vereinfachten Verfahrens, die Zulässigkeit von Einwendungen nach § 252 Absatz 2 bis 4 sowie die Unrichtigkeit der Kostenentscheidung oder Kostenfestsetzung, sofern sie nach allgemeinen Grundsätzen anfechtbar sind, geltend gemacht werden. Die Beschwerde ist unzulässig, wenn sie sich auf Einwendungen nach § 252 Absatz 2 bis 4 stützt, die nicht erhoben waren, bevor der Festsetzungsbeschluss erlassen war.

Suchhilfen: Beschwerde vereinfachtes Verfahren, Kostenfestsetzung anfechten, Einwendungen gegen Kostenbeschluss, Unzulässige Beschwerde FamFG, Kostenbeschluss anfechten, fahren, fechten, wendungen