§ 257 FamFG
Besondere Verfahrensvorschriften
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In vereinfachten Verfahren können die Anträge und Erklärungen vor dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle abgegeben werden. Soweit Formulare eingeführt sind, werden diese ausgefüllt; der Urkundsbeamte vermerkt unter Angabe des Gerichts und des Datums, dass er den Antrag oder die Erklärung aufgenommen hat.
Suchhilfen: Vereinfachtes Verfahren, Antrag beim Urkundsbeamten einreichen, Erklärung vor Gericht abgeben, Formular ausfüllen, Antrag aufnehmen lassen, Erklärung einreichen beim Gericht, fahren, reichen, klärung, geben, füllen, nehmen