§ 422 FamFG
Wirksamwerden von Beschlüssen
📖
↗ Links
(1) Der Beschluss, durch den eine Freiheitsentziehung angeordnet wird, wird mit Rechtskraft wirksam.
(2) Das Gericht kann die sofortige Wirksamkeit des Beschlusses anordnen. In diesem Fall wird er wirksam, wenn der Beschluss und die Anordnung der sofortigen Wirksamkeit
- 1.
- dem Betroffenen, der zuständigen Verwaltungsbehörde oder dem Verfahrenspfleger bekannt gegeben werden oder
- 2.
- der Geschäftsstelle des Gerichts zum Zweck der Bekanntgabe übergeben werden.
(3) Der Beschluss, durch den eine Freiheitsentziehung angeordnet wird, wird von der zuständigen Verwaltungsbehörde vollzogen.
Suchhilfen: Freiheitsentziehung Anordnung, sofortige Wirksamkeit Beschluss, Bekanntgabe Gerichtsbeschluss, Vollzug Freiheitsentzug, Gerichtsbeschluss Haft, heitsentziehung, ordnung