§ 423 FamFG
Absehen von der Bekanntgabe
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Von der Bekanntgabe der Gründe eines Beschlusses an den Betroffenen kann abgesehen werden, wenn dies nach ärztlichem Zeugnis erforderlich ist, um erhebliche Nachteile für seine Gesundheit zu vermeiden.
Suchhilfen: Bekanntgabe aussetzen, ärztliches Zeugnis, Verzicht auf Mitteilung, Schutz vor Gesundheitsnachteil, Information zurückhalten bei Krankheit, Beschluss nicht mitteilen, Gesundheitsrisiko vermeiden, setzen, teilung, halten, teilen, meiden